Wo das Briefgeheimnis seinen Ursprung hat

Wer einen Brief verschickt, erwartet, dass dieser vertraulich behandelt wird. Das Briefgeheimnis garantiert, dass nur die Empfängerin oder der Empfänger lesen darf, was im Brief steht. Das war nicht immer so. Wir verraten, wo das Briefgeheimnis seinen Ursprung hat und welche Ausnahmen es gibt.

Das Briefgeheimnis hat seinen Ursprung bereits im römischen Recht. Dieses legte fest, dass, wer einen Brief unerlaubt öffnete, bestraft wurde. Ludwig XV., König von Frankreich, bestimmte 1742 sogar, dass Postbeamte mit dem Tod bestraft werden sollten, wenn sie Briefe unbefugt öffneten. Schliesslich nahm die französische Nationalversammlung das Briefgeheimnis in die Grundrechte auf. Basierend darauf, wurde das Briefgeheimnis nach und nach in die europäischen Verfassungsurkunden integriert. In der Schweiz steht das Briefgeheimnis heute in Artikel 13 und 36 der Bundesverfassung sowie in Artikel 179 des Strafgesetzbuches. Dort heisst es, dass sich alle an das Briefgeheimnis halten müssen und nur der Empfänger eines Briefes lesen darf, was darin steht. Wenn jemand ohne Wissen und Einwilligung des Empfängers Briefe öffnet und liest oder Tatsachen verbreitet, die er oder sie durch das unbefugte Lesen der Briefe erfahren hat, so macht sich diese Person strafbar.

Ausnahmen gibt’s – in der Vergangenheit wie auch heute
Wenige Ausnahmen gibt es, in denen Briefe auch ohne Erlaubnis des Empfängers gelesen werden dürfen. Das ist etwa bei Gefangenen der Fall: In Gefängnissen kontrolliert die Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft oder Gericht) die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Und auch Sendungen an den Anwalt und Sendungen von diesem dürfen durch die Verfahrensleitung nicht geöffnet werden. (Wie ein Brief den Gefängnisalltag aufhellen kann, lesen Sie hier.)

Zudem gibt es auch bei Sendungen, die verzollt werden müssen, Sonderregeln, und zwar dann, wenn die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) eine «Zollkontrolle» verlangt: Dabei beauftragt sie die Post, Sendungen aus dem Ausland stichprobenweise zu öffnen und auf verbotene oder falsch deklarierte Waren zu untersuchen.

Nicht zuletzt öffnet die Post auch Sendungen, die nicht an den Empfänger zugestellt werden können und die ohne Hinweise auf den Absender sind. Um diesen zu ermitteln und die Sendung zu retournieren, untersucht die Post den Inhalt der Sendung nach entsprechenden Hinweisen – eine regelrechte Detektivarbeit. Dies geschieht in der sogenannten Briefklinik der Post. Wenn sich auch nach dem Öffnen keine Hinweise auf den Absender ergeben, bewahrt die Post die Sendungen für allfällige Nachforschungsbegehren in den Briefkliniken auf, für den Fall, dass sich die Person doch noch melden sollte.

Auch zu Kriegszeiten gab es Sonderregelungen, die es zuliessen, die Post zu überwachen und verdächtige Briefe zu öffnen. Diese Aufgaben wurden allerdings durch das Militär übernommen, während die Post nur angewiesen war, verdächtiges Material zu beschlagnahmen und dem Militär weiterzuleiten.

 

Das Bild zeigt einen Brief, der durch das Militär geöffnet wurde. Quelle: PTT-Archiv, PB-106-d-1980.

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Briefgeheimnis und Postgeheimnis?
Das Postgeheimnis gilt für Mitarbeitende von Postdienstanbietern und Postdienstanbieterinnen. Das Briefgeheimnis gilt hingegen für alle. Sowohl die Bestimmungen zum Briefgeheimnis als auch zum Postgeheimnis haben gemeinsam, dass sie die Vertraulichkeit der Post sicherstellen sollen und das unberechtigte Öffnen unter Strafe stellen.

Das Briefgeheimnis in der digitalen Welt
Heutzutage schreibt man aber nicht mehr nur Briefe, Kommunikation findet auch digital statt. Die Post stellt das bewährte Prinzip des Briefgeheimnisses auch in der digitalen Welt sicher. Sie baut auf ihrer langjährigen Erfahrung als vertrauenswürdige Übermittlerin von schützenswerten Informationen auf – mit neuen digitalen Lösungen für Unternehmen, Behörden, Bürgerinnen  und Bürger.

Wie sieht es mit dem Briefgeheimnis bei Postkarten aus?
Wer eine Postkarte schreibt, muss sich bewusst sein, dass der Inhalt für Dritte einfach einseh- und lesbar ist. Wer etwas Vertrauliches versenden will, schreibt das besser in einem Brief.
Das Brief- bzw. Schriftgeheimnis ist nicht zu verwechseln mit dem Postgeheimnis. Das Briefgeheimnis stellt das unberechtigte Öffnen verschlossener Sendungen unter Strafe, was bei Postkarten ausgeschlossen ist.

 

Demgegenüber regelt das Postgeheimnis, dass alle Bediensteten von Postorganisationen, die Dritten gegenüber Angaben über den Sendungsverkehr ihrer Kunden machen oder aber Sendungen öffnen bzw. deren Inhalt nachforschen, bestraft werden. Das Öffnen und Nachforschen ist daher bei Postkarten ebenfalls kein Thema, während die Auskunftserteilung über deren Inhalt gegenüber Dritten infrage kommen und selbstverständlich bestraft werden kann.

 

 

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