Feuerwerk per Post verschicken – ja oder nein?
In wenigen Tagen feiert die Schweiz Geburtstag. Herr und Frau Schweizer zünden am 1. August wieder Tausende Raketen, Knallkörper und Vulkane. Doch: Darf man Feuerwerk eigentlich per Post versenden? Wir beantworten vor dem Nationalfeiertag die «brennendsten» Fragen rund um den Versand von Feuerwerk und anderen gefährlichen Gütern.
Darf ich meinem Patenkind zum 1. August ein Paket mit einem Vulkan und ein paar Wunderkerzen schicken?
Nein. Es ist nicht erlaubt, Feuerwerksartikel wie Raketen, Vulkane, Wunderkerzen oder auch Tischbomben per Post zu versenden. Der Grund: Feuerwerksartikel sind ein Gefahrgut, das bereits in kleinen Mengen grossen Schaden anrichten kann. Entsprechend dürfen Transportfirmen wie die Post solche Artikel nicht im Paketkanal transportieren.
Entscheidet die Post, welche Güter sie transportieren will und welche ihr zu gefährlich sind?
Nein, das ist gesetzlich geregelt, und zwar im Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Das Übereinkommen enthält alle Bestimmungen, welche Gefahrgüter in der Schweiz unter welchen Voraussetzungen und in welchen Mengen von Transportunternehmen transportiert werden dürfen. Und sie regelt, wie Versenderinnen und Versender diese Gefahrgüter korrekt verpacken und kennzeichnen müssen. Viele Alltagsgegenstände gelten für den Transport auf der Strasse und Schiene grundsätzlich als Gefahrgut. Akkus mit Lithiumbatterien oder chemische Mittel wie Lackfarben zum Beispiel. Zu Gefahrgut zählt alles, was explosiv, entzündbar, giftig, ätzend oder generell umweltgefährdend ist.
Gibt es überhaupt gefährliche Güter, die ich per Post versenden darf?
Ja, es gibt Gefahrgüter, die man innerhalb der Schweiz in begrenzten Mengen mit der Post versenden darf. Dazu zählen beispielsweise Parfüm bis maximal 5 Liter, Zündhölzer bis zu 5 Kilogramm oder Handdesinfektionsmittel und Campinggas bis maximal je 1 Liter. Sogar Lithiumbatterien oder Geräte, in denen Lithiumbatterien eingebaut sind, darf man unter gewissen Voraussetzungen mit der Post verschicken. Beispielsweise dann, wenn die Leistung eines Akkus 100Wh nicht übersteigt.
Was muss ich beachten beim Versand von Parfüm oder Campinggas?
Die richtige und sichere Verpackung ist Voraussetzung, wenn jemand Gefahrgut versenden will. Das gefährliche Gut muss sicher verpackt, innen gut gepolstert und gegen Verrutschen gesichert, und aussen dicht sein. So, dass beim Transport keine Flüssigkeiten auslaufen können. Zudem muss man auf dem Paket eine spezielle witterungsbeständige Gefahrgutetikette gut sichtbar anbringen. Diese Etikette können Kundinnen und Kunden am Postschalter beziehen.
Begrenzte Mengen, sichere Verpackung, wasserdichte Gefahrgutetikette… Das ist ja alles wahnsinnig kompliziert!
Ja, der Versand von Gefahrgut ist tatsächlich komplex. Die vielen Bestimmungen sind aber wichtig und richtig, denn die gefährlichen Güter müssen zwingend sicher, gut geschützt und korrekt gekennzeichnet unterwegs sein. Sicherheit hat oberste Priorität. Informationen und Erklärungen bietet die Post auf ihrer Website und in ihrem Handbuch Gefahrgut. Bei spezifischen Fragen helfen auch die Gefahrgutexperten der Post (gefahrgut@post.ch) gerne persönlich weiter.
Was passiert, wenn ich meinem Patenkind trotzdem 2-3 kleine Raketen für den 1. August sende? Das merkt die Post doch gar nicht…
Vorweg: Die Post kontrolliert keine Paketinhalte. Das darf sie auch gar nicht, denn das würde das Postgeheimnis verletzen. Vielmehr ist jede Absenderin und jeder Absender selbst dafür verantwortlich, keine für den Transport verbotene Gefahrgüter zu versenden. Wer sich nicht daran hält, verstösst gegen das Gesetz. Und vor allem muss er oder sie sich bewusst sein, dass er andere Menschen in Gefahr bringt. Beispielsweise die Pöstlerin oder den Empfänger. In einem Unglückfall kann dies sogar zu einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und zu Schadenersatzforderungen führen. Da schickt man seinem Patenkind doch besser einen selbst gebackenen 1.-August-Weggen oder ein Schweizer-Fähnli.
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